1. Geltungsbereich

1.1 Diese Besonderen Beförderungsbedingungen (BBB) gelten für Personenbeförderungen im Kraftfahrlinienverkehr der Ötztaler Verkehrsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden kurz: Ötztaler). Darunter sind nicht nur die in den Fahrplänen vorgesehene Fahrten (Kursfahrten) zu verstehen, sondern auch jene Fahrten, die bei fallweise auftretendem zusätzlichem Bedarf zur Verstärkung dieser Kursfahrten durchgeführt werden sowie Sonderfahrten. Der Beförderungsvertrag kommt mit der Ötztaler Verkehrsgesellschaft m.b.H. zustande. Abweichungen von diesen BBB können nur in schriftlicher Form vereinbart werden.

1.2 Diese BBB gelten bis zur Herausgabe neuer BBB für die Personenbeförderungen im Kraftfahrlinienverkehr der Ötztaler auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle, selbst wenn diese ohne Hinweis auf diese BBB zustande kommen.

1.3 Diese BBB ergänzen die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (BGBI. II Nr. 47/2001) in der jeweils gültigen Fassung sowie die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen auf Verbundlinien des Verkehrsverbunds Tirol (VVT) in der jeweils gültigen Fassung.

Diese BBB, die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (BGBI. II Nr. 47/2001) in der jeweils gültigen Fassung, die

Die BBB samt erwähnten Anlagen sind auf der Website von Ötztaler: https://oetztaler.at abrufbar. Jeder Fahrgast, der eine Fahrt im Kraftfahrlinienverkehr in Anspruch nimmt, unterwirft sich den vorgenannten Beförderungs- und Tarifbedingungen.

2. Fahrzeuge

Die Beförderung erfolgt mit den laut Konzession vorgesehenen und geeigneten Fahrzeugen.

3. Beförderungspflicht

3.1 Ötztaler ist zur Beförderung verpflichtet, wenn: 

  • das Verhalten des Fahrgastes den Rechtsvorschriften und den sonstigen für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen entspricht.
  • die Beförderung mit Fahrzeugen, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist.
  • die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die Ötztaler nicht abzuwenden und denen Ötztaler auch nicht abzuhelfen vermag.

3.2 Diese Beförderungspflicht gilt nur nach Maßgabe der vorhandenen Fahrzeugkapazitäten. So ist zum Beispiel die Mitnahme von Schülern bzw. Lehrlingen im Rahmen von Schulveranstaltungen für Ötztaler odgl. nur im Ausmaß der vorhandenen Fahrzeugkapazitäten verpflichtend.

4. Ausschluss von der benützung der Anlagen oder Fahrzeuge

4.1 Von der Benützung sind insbesondere ausgeschlossen:

  • Personen ohne gültiges Ticket.
  • Personen, die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Bediensteten Ötztalers nicht Folge leisten. Darunter fällt auch das Nicht-Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn diese vorgeschrieben ist. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine solche Vorrichtung tragen können.
  • Personen, die durch ihr Verhalten, etwa auch durch Trunkenheit oder Randalieren den übrigen Fahrgästen offensichtlich lästigfallen bzw. den Betrieb, den Fahrbetrieb oder Verkehr stören.
  • Personen, von denen zu erwarten ist, dass sie durch ihren äußeren Zustand oder wegen ihres mitgeführten Handgepäcks oder der von ihnen mitgeführten, lebenden Tiere den übrigen Fahrgästen Schaden zufügen oder das Fahrzeug verunreinigen.
  • Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung mit Linienfahrzeugen ausgeschlossen sind.
  • Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, mit Ausnahme der staatlichen Sicherheitsorgane.
  • Kinder unter sechs Jahren ohne einer aufsichtspflichtigen Begleitperson. Der Lenker ist mit den Pflichten des Obsorgeverpflichteten nicht belastet.

4.2 Wird der Ausschließungsgrund erst während der Benützung der Anlage oder des Fahrzeugs wahrgenommen, hat der Fahrgast über Aufforderung des einschreitenden Bediensteten Ötztalers oder eines legitimierten Kontrollorgans die Anlage oder das Fahrzeug zu verlassen. Der bezahlte Ticketpreis wird dem Fahrgast in diesem Fall nicht rückerstattet.

5. Ticketpreise

5.1 Der Fahrgast ist – sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist – verpflichtet, den in den VVT-Tarifbestimmungen festgesetzten Ticketpreis zu zahlen. Für den Kauf von Tickets im VVT-Ticketshop gelten die AGB des VVT-Ticketshop.

5.2 In der Wintersaison (der Zeitraum der Wintersaison kann beim Lenker erfragt werden oder ist auf der Website „ötztaler.at“ abrufbar) berechtigt ein gültiger Skipass zur freien Personenbeförderung auf den Skibussen in: 

  • Längenfeld (44),
  • Sölden (50-58),
  • Imst-Obergurgl 320,
  • Obergurgl (60,61,62),
  • Sölden-Vent (330),
  • Telfs-Ötztal Bahnhof (8352),
  • Ötztal-Jet (320x),
  • Sölden Ortsverkehr.

5.3 In der Wintersaison (der Zeitraum der Wintersaison kann beim Lenker erfragt werden oder ist auf der Website „ötztaler.at“ abrufbar) fahren berechtigte Inhaber:

  • einer Guest Card aus dem Raum Haiming bis Obergurgl,
  • einer Gästekarte des Verbandsgebieters Ötztal Tourismus, oder
  • der Niederthai Winter Card

frei auf folgenden Linien Ötztalers:

  • 320 Ötztal (Haiming – Obergurgl),
  • 330 Vent (Sölden – Vent),
  • Längenfeld (44),
  • Sölden (50-58),
  • Imst-Obergurgl 320,
  • Obergurgl (60,61,62),
  • Telfs-Ötztal Bahnhof (8352),
  • Ötztal-Jet (320x),
  • Sölden Ortsverkehr.

5.4 In der Sommersaison (der Zeitraum der Sommersaison kann beim Lenker erfragt werden oder ist auf der Website „ötztaler.at“ abrufbar) erhalten rechtmäßige Inhaber:

  • der Guest Card aus dem Raum Haiming bis Obergurgl oder
  • einer Gästekarte/Gästeblattes des Verbandsgebieters Ötztal Tourismus im jeweiligen Gültigkeitszeitraum der Karte bei deren Vorlage ermäßigte Tickets (Spezialticket VVT) auf den Linien:
  • 320 Ötztal (Haiming – Obergurgl),
  • 320x Ötztaljet,
  • 330 Vent (Sölden – Vent),
  • 335 Timmelsjoch/Passeiertal (Obergurgl – Moos i. Passeiertal).

Familien, auf die die oben genannten Kriterien zutreffen (Guest Card, Gästekarte/Gästeblatt), erhalten den Familientarif. Die Gästekarte ersetzt den VVT-Familienpass und es kommt das Familienticket zum Tragen (Familienticket oder Familie Light).

5.5 Die Summer Card Ötztal ist eine gültige Fahrkarte, die in deren jeweiligem Gültigkeitszeitraum sowie am An- und Abreisetag gegen deren Vorlage den rechtmäßigen Inhaber zur Personenbeförderung auf den nachstehenden Linien Ötztalers im Zeitraum der Sommersaison (der Zeitraum der Sommersaison kann beim Lenker erfragt werden oder ist auf der Website „ötztaler.at“ abrufbar), täglich ab 08:00 Uhr, berechtigt:

  • 320 Ötztal (Haiming – Obergurgl),
  • 320x Ötztaljet ,
  • 330 Vent (Sölden – Vent),
  • 70 Gletscher (Sölden – Rettenbachgletscher/Tiefenbachgletscher),
  • 54 Windach (Sölden – Windachalm/Kleblealm/Stallwiesalm)
  • 335 Timmelsjoch/Passeiertal (Obergurgl – Moos i. Passeiertal).

6. Tickets

6.1 Tickets können (sofern verfügbar) als Voraustickets bei den VVT-Vorverkaufsstellen oder im VVT-Online-Ticketshop, jedenfalls aber auch direkt im Bus beim Fahrer erworben werden.

6.2 Wird der Ticketpreis im Fahrzeug bei einem Fahrer des Verkehrsunternehmens Ötztaler entrichtet, ist dies ausschließlich in bar möglich (keine Kreditkarte / kein Bankomat). Das Fahrgeld ist abgezählt bereitzuhalten. Münzen und Banknoten bis zu einem Betrag von € 100,-, auf Stadtlinien bis zu € 20,- werden vom Fahrer nach Möglichkeit gewechselt.

6.3 Verfügt der Fahrgast bei Antritt der Fahrt nicht über ein für diese Fahrt gültiges Ticket, hat er unverzüglich und unaufgefordert das erforderliche Ticket zu lösen.

6.4 Zur Richtigstellung etwaiger Irrtümer hat der Fahrgast die Übereinstimmung des aus dem Ticket ersichtlichen Ticketpreises mit dem bezahlten Betrag sofort zu prüfen. Später erhobene Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

6.5 Der Fahrgast hat zu entwertende Tickets, wie insbesondere Vorverkaufstickets, Mehrfahrtentickets und Tickets aus dem Ticketautomaten unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen. Ist kein Ticketentwerter vorhanden, muss das Ticket vor oder bei Fahrtantritt mittels Eintrag von Datum und Uhrzeit entwertet werden. Ausgeschlossen ist die Entwertung während der Fahrt.

6.6 Mobile Tickets müssen bereits vor Fahrtantritt gültig sein.

6.7 Jedes Ticket ist bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren. Im Fall eines Unfalls und/oder der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Ötztaler ist das Ticket bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit aufzubewahren.

6.8 Tickets dürfen vom Fahrgast nicht beschrieben, bedruckt oder in sonstiger Weise abgeändert oder verändert werden; ausgenommen sind Eintragungen, die der Fahrgast nach den VVT-Tarifbestimmungen selbst vorzunehmen hat.

6.9 Ausweise, die zur Inanspruchnahme einer Ticketpreisermäßigung berechtigen oder nach den VVT-Tarifbestimmungen bei bestimmten Ticketarten mitzuführen sind, sind beim Lösen sowie bei der Kontrolle der Tickets unaufgefordert vorzuweisen.

6.10 Mit dem Erwerb eines Tickets ist kein Anspruch auf einen Sitzplatz und auf Beförderung in einem bestimmten Fahrzeug verbunden.

6.11 In verschiedenen Verkehrsbereichen können Sichtausweise nach Vereinbarung zur Mitnahme berechtigen.

7. Überprüfung der Tickets

7.1 Der Fahrgast ist verpflichtet, sein Ticket und im Falle einer Ticketpreisermäßigung den entsprechenden Ermäßigungsausweis sowie bei personenbezogenen Zeitkartentickets zusätzlich einen Lichtbildausweis jederzeit einem Bediensteten Ötztalers oder einem legitimierten Kontrollorgan auf dessen Verlangen zur Prüfung zu übergeben.

7.2 Ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültiges Ticket angetroffenen wird, hat unbeschadet einer straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung neben dem für die Fahrt zu entrichtenden Ticketpreis das in den VVT-Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt zu entrichten.

7.3 Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Ticketpreises und/oder des zusätzlichen Beförderungsentgeltes sind die Bediensteten oder Kontrollorgane des Verkehrsunternehmens außerdem berechtigt, von ihm den Nachweis der Identität zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen. Kann der Fahrgast seine Identität nicht durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweisen, ist der Bedienstete oder das Kontrollorgan zur Vermeidung von Identitätsbetrug berechtigt, vom Fahrgast ein Foto anzufertigen. Datenschutzrechtliche Informationen sind auf der Homepage des VVT, des Verkehrsunternehmens Ötztaler und im Fahrzeug zu finden.

7.4 Missbräuchlich verwendete Tickets können – unbeschadet einer straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung – von einem Bediensteten des Verkehrsunternehmens oder einem legitimierten Kontrollorgan zu Beweiszwecken einbehalten werden.

8. Einnehmen der Plätze

8.1 Die Bediensteten Ötztalers sind berechtigt, den Fahrgästen Plätze zuzuweisen.

8.2 Besonders gekennzeichnete Sitze und über Aufforderung eines einschreitenden Bediensteten Ötztalers alle anderen Sitze sind älteren, gebrechlichen oder behinderten Personen, schwangeren Frauen oder Fahrgästen mit Kleinkindern zu überlassen.

8.3 Ein Belegen von Sitzplätzen für Dritte ist nicht gestattet.

8.4 Auf die Reservierung von Sitzplätzen besteht kein Anspruch, sofern nicht ausdrücklich eine Reservierungsmöglichkeit für die Linien Ötztalers online über die VVT Website vorgesehen ist.

9. Verhalten der Fahrgäste 

9.1 Die Fahrgäste haben die Anlagen sowie die Fahrzeuge schonend zu benützen und sich in den Anlagen und den Fahrzeugen so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere gebieten und wie es in den geltenden Rechtsvorschriften und den sonstigen für die Benützung maßgebenden Bestimmungen festgesetzt ist. Insbesondere gilt Folgendes:

  • 9.1.1 Es sind alle Handlungen untersagt, die die Bediensteten Ötztalers bei der Ausübung ihres Dienstes behindern könnten. Gespräche mit dem Fahrer während der Fahrt sind auf für die Fahrt notwendige Auskünfte zu beschränken.
  • 9.1.2 Das Ein- und Aussteigen ist nur in den festgesetzten Haltestellen an der hierzu bestimmten Fahrzeugseite und bei Stillstand des Fahrzeuges gestattet; sofern Ein- u. Ausstiege besonders gekennzeichnet sind, darf nur bei den betreffenden Türen ein- bzw. ausgestiegen werden. Wird außerhalb einer Haltestelle aufgrund außerordentlicher Ereignisse angehalten, so dürfen Fahrgäste nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Bediensteten Ötztalers aussteigen. Es ist zügig ein- und auszusteigen und in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt etwa durch Tonsignale angekündigt oder werden die Türen geschlossen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.
  • 9.1.3 Aussteigende Fahrgäste haben vor den einsteigenden Vorrang.
  • 9.1.4 Im Bereich von Haltestellen und Bahnhöfen hat jeder Fahrgast, insbesondere beim Ein- und Ausfahren des Fahrzeuges, besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen und selbst für einen sicheren Abstand zu den Fahrzeugen zu sorgen.
  • 9.1.5 Den Fahrgästen ist es untersagt, sich aus dem Fahrzeug hinauszulehnen sowie Gegenstände hinausragen zu lassen oder hinauszuwerfen, die Außentüren eigenmächtig zu öffnen oder Körperteile oder Gegenstände durch die Außentüren hinauszustrecken.
  • 9.1.6 Jeder Fahrgast hat im Fahrzeug auf schnellstem Wege einen Sitzplatz einzunehmen oder sich dauernd festen Halt zu verschaffen; Stehen oder Knien auf Sitzplätzen ist auch Kindern nicht gestattet. Füße sind nicht auf den Sitzen abzustellen. Auch im Sitzen hat sich der Fahrgast dauernd festen Halt zu verschaffen, sofern Sicherheitsgurte vorhanden sind, ist der Fahrgast verpflichtet, sich anzugurten. Auf Grund plötzlich auftretender verkehrsbedingter Ereignisse muss jederzeit mit einer Notbremsung gerechnet werden.
  • 9.1.7 Der Ein- und Ausstiegsbereich ist stets frei zu halten. Sitzplätze sind auf dem schnellsten Weg einzunehmen.
  • 9.1.8 Der Fahrgast hat den Signalknopf für das Halten an der gewünschten Ausstiegshaltestelle frühzeitig vor deren Erreichen im Sitzen oder in sicherem Stand zu betätigen. Ein Drücken des Signalknopfs erst unmittelbar vor der gewünschten Ausstiegshaltestelle kann dazu führen, dass der Fahrer das Fahrzeug nicht mehr gefahrlos an der Haltestelle anhalten kann und ein Halten daher nicht mehr möglich ist. Dem Fahrgast stehen diesfalls keinerlei Ersatzansprüche gegenüber Ötztaler zu. Der sichere Stand- oder Sitzplatz darf nur bei Stillstand des Fahrzeugs verlassen werden.
  • 9.1.9 Rollstuhlfahrer und Fahrgäste mit Kinderwägen haben den speziellen (gekennzeichneten) Halteknopf zu betätigen.
  • 9.1.10 Rauchen (gilt auch für E-Zigaretten) ist in den Fahrzeugen untersagt.
  • 9.1.11 Essen und Trinken (insbesondere der Konsum von alkoholischen Getränken) ist in den Fahrzeugen Ötztalers grundsätzlich untersagt, Verschmutzungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Bei gröberen Verschmutzungen ist das Personal berechtigt, umgehend die Reinigungsgebühr gemäß der VVT-Tarifbestimmungen einzuheben.
  • 9.1.12 Der Gebrauch von Mobiltelefonen ist gemäß den in den Fahrzeugen angebrachten Hinweisen gestattet, jedoch ist darauf zu achten, dass andere Fahrgäste dadurch nicht gestört werden.
  • 9.1.13 Den Fahrgästen ist untersagt, in den Anlagen und Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren und lärmerzeugende Geräte zu betreiben.
  • 9.1.14 Bei Meinungsverschiedenheiten der Fahrgäste untereinander über das Öffnen und Schließen der Fenster oder die Benützung sonstiger für den Gebrauch der Fahrgäste bestimmter Anlagen sind die Fahrgäste verpflichtet, den Anordnungen der einschreitenden Bediensteten Ötztalers Folge zu leisten.
  • 9.1.15 Den Fahrgästen ist untersagt, das Fahrzeug mit beweglichen Teilen an oder unter den Füßen, die den sicheren Stand einschränken, wie insbesondere mit Rollschuhen, Inline Skates, Schuhen mit Rollen oder Skateboards zu betreten.
  • 9.1.16 Den Fahrgästen sind Drängeln, Rempeln oder sonstige Handlungen untersagt, die andere Fahrgäste beeinträchtigen und/oder die Sicherheit gefährden.
  • 9.1.17 Den Fahrgästen ist untersagt, in ein von Bediensteten Ötztalers als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug einzusteigen.
  • 9.1.18 Personen, die besondere Aufmerksamkeit und Obacht benötigen, wie insbesondere hilfsbedürftige, gebrechliche oder sonst körperlich eingeschränkte Fahrgäste, haben im Interesse der eigenen Sicherheit die besonders für sie geschaffenen Einrichtungen zu benutzen. Sie haben bei der vordersten Tür beim Fahrer einzusteigen und den Fahrer darauf hinzuweisen, wenn für sie besondere Obacht erforderlich ist. Sie haben den ersten freien Sitzplatz bzw. einen besonders gekennzeichneten Sitzplatz für hilfsbedürftige Fahrgäste einzunehmen.

9.2 In allen Angelegenheiten, welche die Nutzung der Fahrzeuge betreffen, sind die Fahrgäste verpflichtet, den Anweisungen der Mitarbeiter der Ötztaler Folge zu leisten.

9.3 Die Fahrgäste dürfen Nothämmer, Notauslässe oder Nothähne nur im Falle einer Gefahr für ihre Sicherheit, die Sicherheit anderer Personen oder die Sicherheit des Fahrzeugs betätigen. Ötztaler ist berechtigt, von Fahrgästen, die entgegen diesen Bestimmungen Nothämmer, Notauslässe oder Nothähne betätigen oder durch ihr Verhalten das Betätigen dieser Notfalleinrichtungen verursachen, den Ausweis zu verlangen und durch ihre Bediensteten das in den VVT-Tarifbestimmungen festgesetzte Entgelt einzuheben. Die Bezahlung befreit nicht von der Verpflichtung zum Ersatz eines dieses Entgelt übersteigenden Schadens.

9.4 Ötztaler ist berechtigt, von Fahrgästen, die Anlagen oder Fahrzeuge Ötztalers verunreinigen, die in den VVT-Tarifbestimmungen festgesetzten Reinigungskosten einzuheben. Anlagen und Fahrzeuge dürfen für Ankündigungen, insbesondere zum Anbringen und Verteilen von Werbematerial, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verkehrsverbundes und Ötztalers benützt werden. Es ist untersagt, ohne eine ausdrückliche Genehmigung Waren und Dienstleistungen jeglicher Art darin anzubieten oder zu verkaufen sowie Mitgliedschaften oder Spenden zu akquirieren beziehungsweise zu erbetteln.

9.5 Das Kontrollpersonal des VVT und Ötztalers ist berechtigt, von Fahrgästen, welche gegen eine Regelung des § 4 (Ausschluss von der Benützung der Anlagen oder Fahrzeuge) dieser BBB verstoßen, ein Entgelt gemäß Anhang 5 der VVT-Tarifbestimmungen einzuheben (vgl Anlage 1).

9.6 Weiters ist Ötztaler berechtigt, von Personen, die Anlagen, Betriebsmittel oder Ausrüstungsgegenstände schuldhaft beschädigen, die Instandsetzungskosten einzuheben und diese von der Fahrt auszuschließen.

9.7 Die aufsichtspflichtigen Begleitpersonen haben die Kinder anzuweisen, die Verhaltensmaßnahmen wie insbesondere die Verpflichtung, sich ausreichend Halt zu verschaffen, einzuhalten.

9.8 Schäden, die durch Außerachtlassen obiger Verhaltensregeln eintreten, hat der Fahrgast zu tragen.

9.9 Die Fahrzeuge können aus Sicherheitsgründen videoüberwacht werden. Datenschutzrechtliche Informationen sind auf der Website Ötztalers und im Fahrzeug zu finden. Der VVT führt selbst keine Videoüberwachung durch. Diese wird ausschließlich durch die jeweiligen Verkehrsunternehmen als Verantwortliche im Sinne der DSGVO durchgeführt.

10. Ausweisleistung

10.1 Erfordert das Verhalten eines Fahrgastes in einer Anlage oder in einem Fahrzeug die Bezahlung eines Schadenersatzes oder eines in den VVT-Tarifbestimmungen festgesetzten Entgeltes und wird dies vom Fahrgast verweigert, sind die einschreitenden Bediensteten oder Kontrollorgane berechtigt, Name und Anschrift dieses Fahrgastes festzustellen und hierzu allenfalls die Mitwirkung der Sicherheitsorgane in Anspruch zu nehmen. Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Verlangen nach Ausweisleistung zu entsprechen.

10.2 Ist die Feststellung der Identität mangels eines Ausweises nicht möglich, wird die Polizei verständigt. Bis zum Eintreffen der Polizei darf der Fahrgast angehalten werden.

11. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände

11.1 Wer im Bereich einer Anlage oder eines Fahrzeugs Ötztalers einen verlorenen oder zurückgelassenen Gegenstand entdeckt, ist verpflichtet, diesen Gegenstand Ötztaler zu übergeben.

11.2 Ötztaler ist verpflichtet, über Verlangen die Übergabe zu bescheinigen. Wird der Gegenstand einem Bediensteten Ötztalers nicht übergeben, so ist dieser berechtigt, Name und Anschrift des Finders festzustellen.

11.3 Die sofortige Rückgabe an den Verlierer ist zulässig, wenn über dessen Empfangsberechtigung kein Zweifel besteht.

11.4 Im Übrigen gelten hinsichtlich der Fundgebarung und der Finderrechte die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. Fundgegenstände mit einem gemeinen Wert bis EUR 100 werden nach einem halben Jahr, andere Fundgegenstände nach einem Jahr entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwertet.

11.5 Ötztaler übernimmt keine Haftung für die in Fahrzeugen und Anlagen zurückgelassenen, vergessenen bzw. verlorenen Gegenstände.

11.6 Ötztaler trifft keine Nachforschungs- und/oder Verständigungsverpflichtung in Bezug auf zurückgelassene, vergessene bzw verlorene Gegenstände, es sei denn, der Verlustträger wäre leicht zu ermitteln (zB verlorene Dokumente) Vielmehr hat sich der Verlustträger aktiv mit Ötztaler in Verbindung zu setzen und einen Verlust anzuzeigen.

12. Mitnahme von Handgepäck, Rollstühlen, E-scooter und Kinderwägen

12.1 Der Fahrgast ist berechtigt, leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) und Sportgeräte (beispielsweise Skier und Rodeln), die den Platz für andere Fahrgäste nicht erheblich einschränken, in die Anlagen und Fahrzeuge mitzunehmen. Sie sind so abzustellen, dass durch sie keine Gefährdung und Störung zu erwarten ist. Die Ein- und Ausstiegsbereiche im Fahrzeug sind ebenso wie die dorthin führenden Gangflächen frei zu halten. Anweisungen der Bediensteten Ötztalers in Bezug auf das Abstellen von Gegenständen und Gepäckstücken hat der Fahrgast Folge zu leisten.

12.2 Von der Mitnahme in Anlagen und Fahrzeuge sind jedenfalls ausgeschlossen:

  • 12.2.1 Gegenstände, von denen zu erwarten ist, dass sie Personen gefährden oder diesen lästigfallen bzw. Schaden verursachen können. Dies sind insbesondere explosionsfähige, leicht entzündbare, ätzende, übelriechende sowie (gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der geltenden Fassung) gefährliche Stoffe. Beispielsweise dürfen vom Fahrgast nur solche batteriebetriebenen Geräte ins Fahrzeug mitgenommen werden, welche über eine CE-Kennzeichnung verfügen.
  • 12.2.2 Im Kraftfahrlinienverkehr Ötztalers ist die Mitnahme von nicht faltbaren (E-) Scootern nicht erlaubt.

12.3 Anlagen und Fahrzeuge dürfen mit nicht zusammengeklappten Kinderwägen und Rollstühlen nur nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen und des vorhandenen Platzangebotes benützt werden. Die Benützung ist nur in den besonders gekennzeichneten Fahrzeugen zulässig, wobei ausnahmslos die hierfür gekennzeichneten Einstiege zu benützen sind. Rollstühle und Kinderwägen müssen an den vorhandenen Befestigungseinrichtungen befestigt werden. Jeder Kinderwagen muss von mindestens einer erwachsenen Person, die für Ein- u. Ausladen der Kinderwägen sowie für Sicherung insbesondere mittels der vorhandenen Befestigungseinrichtungen im Wageninneren zu sorgen hat, begleitet werden.

12.4 Die Bediensteten Ötztalers sind berechtigt, sich vom Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des Fahrgastes zu überzeugen, wenn die begründete Annahme besteht, dass ein Ausschließungsgrund vorliegt. Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes wird der Fahrgast von der Fahrt ausgeschlossen. Der Ticketpreis wird nicht erstattet.

12.5 Der Fahrgast ist verpflichtet, alle Gegenstände, die er mit sich führt oder an sich trägt, selbst zu beaufsichtigen und zu sichern; dies gilt insbesondere für jegliche Art von mitgeführtem Gepäck.

12.6 Über die Zulässigkeit der Mitnahme und auch des Abstellplatzes im Sinne sämtlicher oben beschriebener Bestimmungen hat im Zweifelsfall ein Bediensteter Ötztalers zu entscheiden.

12.7 Schäden, die durch Außerachtlassen der beschriebenen Vorsichts- und Sicherungsmaßnahmen eintreten, hat der Fahrgast zu tragen. Ötztaler, sowie die Verkehrsverbund Tirol Ges.m.b.H (VVT) sind schadlos zu halten.

13. Mitnahme von Fahrrädern 

13.1 Fahrräder dürfen unter nachstehenden Bedingungen befördert werden, sofern nicht durch Bekanntmachung in den Anlagen oder Fahrzeugen die Mitnahme ausdrücklich untersagt ist.

13.2 Fahrräder dürfen in den Fahrzeugen außerhalb der verkehrsstarken Zeiten befördert werden, soweit genügend freie Stellplätze vorhanden sind. Im Bereich der markierten Sondernutzungsfläche (Rollstuhl/ Kinderwagen/Fahrrad) bei Bussen können je Sondernutzungsfläche 2 Fahrräder transportiert werden, außer es sind im Einzelfall zusätzliche Abstellflächen kenntlich gemacht. Die Fahrräder sind auf den gesicherten und durch ein Piktogramm gekennzeichneten Abstellflächen aufzustellen und vom Fahrgast mit den hierfür vorgesehenen Befestigungen zu sichern.

13.3 Sofern ein Fahrzeug über eine Aufnahmevorrichtung am Heck, über einen eigenen Raum oder über einen Anhänger für die Fahrradbeförderung verfügt, können hier Fahrräder bei freiem Platzangebot jederzeit transportiert werden, wenn der Fahrgast den Lenker des Fahrzeugs vor dem Be- und Entladen des Fahrrads / der Fahrräder ausdrücklich informiert. Ein Betreten des Radanhängers ohne vorherige Absprache mit dem Lenker des Fahrzeugs ist ausdrücklich untersagt! Die Anzahl der transportierbaren Fahrräder richtet sich nach den technischen Gegebenheiten und freien Verfügbarkeiten dieser Aufnahmevorrichtungen (Träger: 5 Plätze) und Radanhänger (16 Plätze). Die Fahrräder sind vom Fahrgast an den dafür zur Verfügung stehenden Vorrichtungen zu befestigen. Der Fahrgast hat sich ungeachtet der Pflichten des Lenkers gemäß § 102 KFG von der ordnungsgemäßen Befestigung des Fahrrades zu überzeugen.

13.4 Der Transport von Fahrrädern ist nur zulässig, wenn diese nicht verschmutzt sind und Teile der Räder nicht in die Gänge oder den Ein-/Ausstiegsbereich ragen. Bei jedem Transport ist darauf zu achten, dass keine Personen zu Schaden kommen und alle Fluchtwege freigehalten werden.

13.5 Der Fahrgast muss in der Lage sein, das Fahrrad selbständig gegen Umfallen zu sichern. Kinder haben zwecks sicherer Befestigung des Fahrrades im und am Fahrzeug in Begleitung einer Person zu sein, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat.

13.6 Über die Aufnahmefähigkeit von Fahrrädern in den Fahrzeugen entscheiden die Bediensteten Ötztalers. Ihren Anweisungen ist ausnahmslos Folge zu leisten. Ein Rollstuhlfahrer oder eine Person mit Kinderwagen darf in jedem Fall den hierfür vorgesehenen Platz beanspruchen, d.h. der Fahrradbesitzer muss sein Fahrrad entweder an einem anderen Platz deponieren, oder falls das nicht möglich ist, aussteigen. Eine Erstattung des Ticketpreises findet nicht statt.

13.7 Sofern ein Fahrzeug über eine Aufnahmevorrichtung am Heck verfügt, kann auch eine Kamera installiert sein, die dem Lenker die Möglichkeit gibt, festzustellen, ob gerade eine Befestigung oder Entnahme eines Fahrrads erfolgt. Dadurch wird die Verkehrssicherheit für Personen, die sich gerade mit Befestigung oder Entnahme von Fahrrädern beschäftigen, erhöht. Diese Aufnahmevorrichtung entbindet den Fahrgast allerdings nicht davon, den Lenker vor dem Be- und Entladen eines Fahrrads vom beabsichtigten Be- und Entladevorgang zu informieren. Der Lenker ist nicht für die Überprüfung der Berechtigung verantwortlich, ob die Befestigung oder Entnahme tatsächlich durch den Besitzer des Fahrrads erfolgt. Der Einsatz der Kamera zur Überwachung der Aufnahmevorrichtung am Heck von Bussen erfolgt somit zum Zweck der Steigerung der Verkehrssicherheit (lebenswichtige Interessen betroffener Personen gem Art 6 Abs 1 Lit d DSGVO), damit dem Lenker das für dort befindliche Dritte ungefährliche Losfahren ermöglicht wird.

13.8 Der Fahrgast haftet Ötztaler für jegliche Schäden, die durch unsachgemäße Sicherung/Befestigung des Fahrrads an einer Trägervorrichtung oder im Radanhänger verursacht werden. Der Fahrgast hat Ötztaler von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.

13.9 Ötztaler trifft keine Haftung für Beschädigung und/oder Verlust der Fahrräder.

Mitnahme von Fahrrädern /E-bikes

In den linienbussen auf der strecke imst/haiming-obergurgl-imst/haiming

14.1 Ötztaler bietet in den Linienbussen auf der Strecke Imst/Haiming-Obergurgl sowie Obergurgl-Imst/Haiming einen kostenlosen Radtransport in Fahrradanhängern, sofern ein gültiges Bus-Ticket gelöst wurde.

14.2 Bushaltestellen an denen ein Be- und Entladen von Fahrrädern und E-Bikes bei freien Platzkapazitäten möglich ist (Radanhänger: 16 Plätze), sind mit diesem Fahrradsymbol gekennzeichnet.

14.3 Ein Betreten des Radanhängers ohne vorherige Absprache mit dem Lenker des Fahrzeugs ist ausdrücklich verboten! Der Fahrgast hat den Lenker des Fahrzeugs vor dem Be- und Entladen des Fahrrads / der Fahrräder ausdrücklich zu informieren. Die Be- und Entladung der Fahrräder und E-Bikes erfolgt durch den jeweiligen Fahrgast auf eigene Verantwortung und Gefahr, wobei der Fahrer beim Be- und Entladen des Fahrrads nicht verpflichtet ist, Hilfestellung leistet. Die Fahrräder sind vom Fahrgast an den dafür zur Verfügung stehenden Vorrichtungen zu befestigen und er hat sich von der ordnungsgemäßen Befestigung des Fahrrades zu überzeugen. Kinder haben zwecks sicherer Befestigung und Unterbringung des Fahrrades im Radanhänger in Begleitung einer Person zu sein, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat. Der Fahrgast haftet Ötztaler für jegliche Schäden, die durch unsachgemäße Sicherung/Befestigung des Fahrrads oder durch einen Defekt seines E-Bike (zB brennender Akku) verursacht werden. Der Fahrgast hat Ötztaler von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.

14.4 Der Transport von Fahrrädern und E-Bikes erfolgt auf eigene Gefahr des Fahrgasts.

14.5 Ötztaler trifft keine Haftung für Beschädigung und/oder Verlust der Fahrräder und/oder E-Bikes. Der Lenker ist nicht für die Überprüfung der Berechtigung verantwortlich, ob die Befestigung oder Entnahme tatsächlich durch den Besitzer des Fahrrads erfolgt.

14.6 Folgende Radtransporte erfordern eine telefonische Vorankündigung unter Ötztaler Verkehrsgesellschaft m.b.H. (+43 5254 3550):

  • 14.6.1 die gleichzeitige Mitnahme von mindestens fünf Fahrrädern und/oder E-Bikes an einer Haltestelle und/oder
  • 14.6.2 der Transport von Großgruppen ab 15 Personen inklusive Rädertransport. 

Ist keine nachweisliche Vorankündigung erfolgt, kann Ötztaler den Rädertransport ablehnen. Eine Erstattung der Bustickets erfolgt nicht.

15. Videoüberwachung

15.1 In Bezug auf die Überwachung der Aufnahmevorrichtung für Fahrräder am Heck von Bussen werden die Daten - sofern im Folgenden nicht anders bestimmt - ausschließlich zur Aufklärung von Straftaten oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen an Dritte, insbesondere an die Polizei bzw die anwaltliche Vertretung weitergeleitet. In Ausnahmefällen können die Videoaufnahmen für wissenschaftliche und Forschungszwecke verarbeitet oder an Forschungseinrichtungen weitergegeben werden. Dies geschieht auf Grundlage von Art 89 DSGVO in Verbindung mit § 2d FOG bzw § 7 DSG. In allen anderen Fällen werden sie innerhalb von 72 Stunden unwiderruflich gelöscht.

15.2 Zur Erhöhung der Sicherheit des öffentlichen Personennahverkehrs werden auf den von Ötztaler betriebenen Linien, bei Einrichtungen und Betriebsgebäuden Ötztalers Videoüberwachungssysteme eingesetzt, worauf durch entsprechende Beschilderung hingewiesen wird. Auf Videoüberwachsungssysteme, die auf den Linien Ötztalers im Personennahverkehr eingesetzt werden, wird auf allen Eingangstüren der Verkehrsmittel mittels Piktogramm hingewiesen. Die auf/in Bussen, Einrichtungen und Betriebsgebäuden eingesetzten aufgezeichneten Videoüberwachungssysteme schützen Fahrgäste, Mitarbeiter sowie Eigentümer und erfolgen im berechtigten Interesse Ötztalers gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Die Daten werden - sofern im Folgenden nicht anders bestimmt - ausschließlich zur Aufklärung von Straftaten oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen zur Verteidigung eines Rechtsanspruchs an Dritte, insbesondere an die Polizei bzw die anwaltliche Vertretung weitergeleitet. In Ausnahmefällen können die Videoaufnahmen für wissenschaftliche und Forschungszwecke verarbeitet oder an Forschungseinrichtungen weitergegeben werden. Dies geschieht auf Grundlage von Art 89 DSGVO in Verbindung mit § 2d FOG bzw § 7 DSG. In allen anderen Fällen werden sie innerhalb von 72 Stunden unwiderruflich gelöscht.

15.3 Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Ötztaler Verkehrsgesellschaft m.b.H. Datenschutzrechtliche Informationen sind auf der Website Ötztalers und im Fahrzeug zu finden. Den von der Datenverarbeitung Betroffenen stehen gesetzliche Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschung-, Datenübertragungs- und Einschränkungsrechte zu, die sie bei Ötztaler einfordern können bzw steht den Fahrgästen auch ein Beschwerderecht bei der österr. Datenschutzbehörde offen. Informationen zum Datenschutz finden Sie auf der Website von Ötztaler: https://oetztaler.at

16. Mitnahme von lebenden Tieren

16.1 Der Fahrgast ist berechtigt, kleine lebende Tiere, sofern es nicht gefährliche Tiere sind, unentgeltlich (mit Ausnahme in der Linie 54, in der nur eine entgeltliche Tierbeförderung vorgesehen ist) in die Anlagen und Fahrzeuge mitzunehmen, wenn diese Tiere in Behältnissen untergebracht sind.

16.2 Diese Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Verletzungen und Verunreinigungen von Personen sowie Beschädigungen und Verunreinigungen von Anlagen und Fahrzeugen ausgeschlossen sind.

16.3 Hunde – ausgenommen Fälle des Punktes 1 sowie Assistenzhunde – dürfen nur mit angelegtem, bisssicherem Beißschutz in Anlagen und Fahrzeuge mitgenommen werden, wenn diese Tiere entweder getragen oder am Boden kurz an der Leine gehalten werden und wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. In den Behindertenpass eingetragene Assistenzhunde (Blindenführhunde, Servicehunde, Signalhunde, Therapiebegleithunde) sind hiervon ausgenommen. Der Fahrgast hat die Tiere zu beaufsichtigen. Sie dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden.

16.4 Für die Einhaltung der veterinärpolizeilichen Vorschriften ist der Fahrgast verantwortlich.

17. Haftung

17.1 Bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen haftet das Verkehrsunternehmen nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Eisen- und Straßenbahnen bestehenden Vorschriften über die Haftung beziehungsweise gemäß den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der geltenden Fassung.

17.2 Für Sachschäden einschließlich des Schadens an mitgeführtem Handgepäck haftet das Verkehrsunternehmen dem Fahrgast nach denselben Vorschriften, jedoch nicht bei leicht fahrlässig verursachten Schäden. Auf die Verpflichtung des Fahrgasts gemäß § 12.5, wonach dieser alle Gegenstände, die dieser mit sich führt oder an sich trägt, selbst zu beaufsichtigen und zu sichern hat, wird ausdrücklich hingewiesen.

17.3 Fahrräder stellen kein Handgepäck dar. Der Transport von Fahrrädern (einschließlich E-Bikes) erfolgt auf eigene Gefahr des Fahrgasts. Ötztaler trifft keine wie immer geartete Haftung für Beschädigung und/oder Verlust der transportierten Fahrräder (einschließlich E-Bikes). Auf die Verpflichtungen des Fahrgasts in Zusammenhang mit der Be- und Entladung sowie der ordnungsgemäßen Sicherung des Fahrrads gemäß §§ 13.2, 13.3, 13.5 und 14.3 wird ausdrücklich hingewiesen.

17.4 Das Verkehrsunternehmen übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt. Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Schäden, die durch Verspätung oder durch den Ausfall von Fahrten entstehen. Davon ist insbesondere umfasst das Versäumen der Abfahrt oder des Anschlusses, die verspätete Abfahrt oder Ankunft eines Fahrzeugs sowie Betriebsstörungen, Betriebsunterbrechungen aller Art und Platzmangel. Den Fahrgästen wird empfohlen, mögliche Verspätungen in ihre Zeitplanung einzukalkulieren und gegebenenfalls eine frühere Verbindung zu nutzen. Es findet weder eine Erstattung des Ticketpreises noch eine unentgeltliche Beförderung des Fahrgastes statt. Die Erstattung (teilweise) nicht benützter Tickets erfolgt entsprechend der VVT-Tarifbestimmungen.

18. Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (APF)

Passagiere, die mit der Entscheidung des VVT bzw. Ötztalers im Zuge eines Beschwerdeverfahrens nicht einverstanden sind, können sich in Österreich an die Unabhängige Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) wenden. Ihre Unterlagen reichen Sie bitte mittels Beschwerdeformular unter www.passagier.at ein. Sollte die elektronische Übermittlung für Sie nicht möglich sein senden Sie die Unterlagen per Post an:

Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (Fachbereich Bahn/Bus)
Linke Wienzeile 4/1/6
A-1060 Wien